Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Biokraft-NachV

§ 60 Informationsregister

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/60#abs-1 (1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informationsregister).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/60#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen.

§ 59 § 61