Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/4#abs-1 (1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/4#abs-2 (2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch haben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/4#abs-3 (3) Bewaldete Flächen sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/4#abs-4 (4) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind. Sofern die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die
für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Nummer ii der Richtlinie 2009/28/EG oder für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe b Nummer ii der Richtlinie 2009/30/EG anerkennt, gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen. Absatz 1 gilt nicht, sofern Anbau und Ernte der Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/4#abs-5 (5) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
Im Übrigen gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.