Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 3 Anerkennung von Biokraftstoffen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/3#abs-1 (1) Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur dann angerechnet, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/3#abs-2 (2) Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 gewählt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/3#abs-3 (3) Absatz 1 gilt sowohl für Biokraftstoffe, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt werden, als auch für Biokraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/3#abs-4 (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.