Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/18#abs-1 (1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/18#abs-2 (2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/18#abs-3 (3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/18#abs-4 (4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten.