Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/17#abs-1 (1) Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, müssen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/17#abs-2 (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu wahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/17#abs-3 (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten ebenfalls für solche Lieferanten als erfüllt,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/17#abs-4 (4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 festgestellte Unregelmäßigkeiten bezüglich der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/17#abs-5 (5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.