Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 41 Vergütungsstrukturen und Versorgung
Stand: 13.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/41#abs-1 (1) Die Vergütungsstrukturen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Die Vergütung der Beschäftigten des Rundfunk Berlin- Brandenburg ergibt sich aus den Tarifverträgen; die Mitglieder des Direktoriums erhalten eine außertarifliche Vergütung. Die Vergütung der außertariflich vergüteten Beschäftigten soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Allgemeinen und zur Lage des Rundfunk Berlin-Brandenburg im Speziellen stehen. Für das Grundgehalt der Intendantin oder des Intendanten bildet ein Äquivalent zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 11 nach dem Senatorengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Obergrenze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/41#abs-2 (2) Altersversorgungszusagen für außertariflich Beschäftigte sind auf Leistungen entsprechend der für die Beschäftigten des Rundfunk Berlin-Brandenburg geltenden tariflichen Altersversorgung zu beschränken.