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rbb-Staatsvertrag

§ 14 Beweissicherung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/14#abs-1 (1) Von allen Sendungen, die der Rundfunk Berlin-Brandenburg verbreitet, sind zur Beweissicherung Aufzeichnungen oder Kopien herzustellen und aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/14#abs-2 (2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist ein Angebot nach § 13 Absatz 2 beanstandet, ist die Aufzeichnung oder Kopie aufzubewahren, bis die Beanstandung rechtskräftig durch gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/14#abs-3 (3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten betroffen zu sein, kann vom Rundfunk Berlin-Brandenburg Einsicht in die Aufzeichnung oder Kopie nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom Rundfunk Berlin-Brandenburg Mehrfertigungen herstellen lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/14#abs-4 (4) In entsprechender und geeigneter Weise ist für Telemedien und den Fernsehtext sicherzustellen, dass den berechtigten Interessen Dritter an der Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.

II. Organisation

§ 13 § 15