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# § 14 rbb-Staatsvertrag (Brandenburg) — Beweissicherung

Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von allen Sendungen, die der Rundfunk Berlin-Brandenburg verbreitet, sind zur Beweissicherung Aufzeichnungen oder Kopien herzustellen und aufzubewahren.

(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist ein Angebot nach § 13 Absatz 2 beanstandet, ist die Aufzeichnung oder Kopie aufzubewahren, bis die Beanstandung rechtskräftig durch gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten betroffen zu sein, kann vom Rundfunk Berlin-Brandenburg Einsicht in die Aufzeichnung oder Kopie nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom Rundfunk Berlin-Brandenburg Mehrfertigungen herstellen lassen.

(4) In entsprechender und geeigneter Weise ist für Telemedien und den Fernsehtext sicherzustellen, dass den berechtigten Interessen Dritter an der Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.

II. Organisation

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Zitiervorschlag: § 14 rbb-Staatsvertrag (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/14

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