Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 13 Beschwerderecht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/13#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, sich mit Eingaben, Anregungen und Beschwerden zu den Angeboten an den Rundfunk Berlin-Brandenburg zu wenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/13#abs-2 (2) Beschwerden zu einem Angebot, in denen die Verletzung des Auftrags im Sinne des § 3 behauptet wird (Programmbeschwerden), sind unter Angabe von konkreten Gründen an den Rundfunkrat oder dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden zu richten. Über sie entscheidet die Intendantin oder der Intendant innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe. Ein Anspruch auf eine Bescheidung nach Satz 2 besteht nur bei Angabe des Klarnamens und der postalischen oder digitalen Anschrift der oder des Beschwerdeführenden. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, genügt auch für ihre Bescheidung Textform. Programmbeschwerden können nur innerhalb von zwei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung oder dem ersten Tag der Veröffentlichung des Angebots erhoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/13#abs-3 (3) Hilft die Intendantin oder der Intendant der Programmbeschwerde nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 2 ab, kann die oder der Beschwerdeführende den Rundfunkrat anrufen und die Beratung der Programmbeschwerde verlangen. Im Beschwerdebescheid nach Absatz 2 Satz 2 ist die oder der Beschwerdeführende von der Intendantin oder dem Intendanten auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/13#abs-4 (4) Für den Fall einer Anrufung des Rundfunkrates nach Absatz 3 Satz 1 benachrichtigt die oder der Vorsitzende des Rundfunkrates die Beschwerdeführende oder den Beschwerdeführenden über das Ergebnis der Beratungen unter Mitteilung der tragenden Erwägungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/13#abs-5 (5) Der Rundfunkrat kann mehrere Programmbeschwerden zum gleichen Angebot in einem Verfahren zusammenfassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/13#abs-6 (6) Im Internetauftritt des Rundfunk Berlin-Brandenburg ist das Beschwerderecht darzustellen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Programmbeschwerde auch in Textform einzulegen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/13#abs-7 (7) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat halbjährlich zusammenfassend über beschiedene Programmbeschwerden sowie über weitere wesentliche Eingaben, Anregungen und Beschwerden mit Programmbezug und deren Behandlung. Nach der jeweiligen Sitzung des Rundfunkrates veröffentlicht der Rundfunk Berlin-Brandenburg die Berichte unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange in seinem Internetauftritt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/13#abs-8 (8) Nähere Einzelheiten des Verfahrens kann die Satzung regeln.