Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

JMStV

§ 25 Übergangsbestimmungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-jmstv--2002/25#abs-1 (1) Die §§ 12 und 12a sind ein Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung der KJM über die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-jmstv--2002/25#abs-2 (2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf höchstens drei Jahre für Betriebssysteme im laufenden oder abgeschlossenen Produktionszyklus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-jmstv--2002/25#abs-3 (3) Für nicht aktualisierbare Betriebssysteme auf Endgeräten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits in Verkehr gebracht wurden, sind die §§ 12 und 12a nicht anwendbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-jmstv--2002/25#abs-4 (4) § 5c Abs. 3 ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages anzuwenden.

§ 24 § 26