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# § 25 JMStV (Brandenburg) — Übergangsbestimmungen

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die §§ 12 und 12a sind ein Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung der KJM über die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 anzuwenden.

(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf höchstens drei Jahre für Betriebssysteme im laufenden oder abgeschlossenen Produktionszyklus.

(3) Für nicht aktualisierbare Betriebssysteme auf Endgeräten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits in Verkehr gebracht wurden, sind die §§ 12 und 12a nicht anwendbar.

(4) § 5c Abs. 3 ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 25 JMStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-jmstv--2002/25

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