Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehramtsstudienverordnung

LSV

§ 4 Zugang zum Masterstudium

Stand: 23.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/4#abs-1 (1) Der Zugang zu einem Masterstudium setzt den Nachweis über den Abschluss „Bachelor of Education“ gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Spätestens zu Beginn des Masterstudiums sind von den Studierenden

ein Nachweis über die Teilnahme an Maßnahmen der Hochschule zur Feststellung der individuellen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Lehrkraft sowie

ein phoniatrisches Gutachten

zu erbringen. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/4#abs-2 (2) Bei einem nicht gleichwertigen lehramtsbezogenen Bachelorabschluss können weitere an einer Universität oder Hochschule erworbene Studien- und Prüfungsleistungen, die vor Beginn des Masterstudiums erworben und bei der Entscheidung über den Zugang nachgewiesen werden, zum Ausgleich der fehlenden Gleichwertigkeit berücksichtigt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/4#abs-3 (3) Der Zugang zu einem Dualen Masterstudiengang ist zugleich die Voraussetzung für die Zulassung zu einem studienbegleitenden Vorbereitungsdienst.

§ 3 § 5