Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehramtsstudienverordnung

LSV

§ 18 Übergangsbestimmungen

Stand: 23.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/18#abs-1 (1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2024 ein auf das Lehramt für die Primarstufe bezogenes

Bachelorstudium mit dem Fach Englisch ohne Kombination mit den Fächern Deutsch oder Mathematik aufgenommen haben, gilt § 8 Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung fort. Dies gilt auch für das anschließende Masterstudium. Das Studium ist jeweils auf der Grundlage der von der Hochschule dazu erlassenen Studien- und Prüfungsordnung abzuschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/18#abs-2 (2) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 ein auf das Lehramt für die Primarstufe bezogenes Bachelor- und Masterstudium mit dem Fach Sachunterricht aufgenommen haben, gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung fort. Das Studium ist jeweils auf der Grundlage der von der Hochschule dazu erlassenen Studien- und Prüfungsordnung abzuschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/18#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Hochschule durch entsprechende Regelungen in der Studien- und Prüfungsordnung für das Fach Sachunterricht vorsehen, dass an die Stelle

des Bezugsfachs Geografie, Geschichte oder Politische Bildung das Bezugsfach Gesellschaftswissenschaften und

des Bezugsfachs Biologie oder Physik das Bezugsfach Naturwissenschaften

treten kann. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Bezugsfachwechsel den ordnungsgemäßen Abschluss des Bachelor- und Masterstudiums im Fach Sachunterricht mit dem neuen Bezugsfach innerhalb der Regelstudienzeit nicht gefährdet und im Bachelor- und Masterstudium des neuen Bezugsfachs in der Regel mindestens zwei Drittel des dafür vorgesehenen Gesamtstudienumfangs erbracht werden. Die Möglichkeit der Anrechnung von bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen durch die Hochschule bleibt unberührt.

§ 17c § 19