Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 33 Achsstand und Bogenlauf
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/33#abs-1 (1) Achs- und Drehzahpfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/33#abs-2 (2) Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß Gleisbogen mit Halbmessern von
25 m
20 m
im Zugverband noch gefahrlos durchfahren werden können.