(1) Achs- und Drehzahpfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten.
(2) Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß Gleisbogen mit Halbmessern von
25 m
20 m
im Zugverband noch gefahrlos durchfahren werden können.
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(1) Achs- und Drehzahpfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten.
(2) Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß Gleisbogen mit Halbmessern von
25 m
20 m
im Zugverband noch gefahrlos durchfahren werden können.