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§ 33 BOP (Brandenburg) — Achsstand und Bogenlauf

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Achs- und Drehzahpfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten.

(2) Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß Gleisbogen mit Halbmessern von

25 m

20 m

im Zugverband noch gefahrlos durchfahren werden können.