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BOP

§ 34 Radsätze

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/34#abs-1 (1) An den Radsätzen müssen im neuen und abgenutzten Zustand die in der Anweisung Nr. 9 zur BO P - Radsätze - festgelegten Maße eingehalten werden. Ausgenommen hiervon sind die im Absatz 4 genannten Radsätze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/34#abs-2 (2) Die Räder eines Radsatzes müssen mit der Achse fest verbunden sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/34#abs-3 (3) Radprofile müssen gemäß TGL 6080/02 hergestellt werden. Davon abweichende Radprofile sind mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig, wenn die sichere Fahrzeugführung nachgewiesen wird, sowie zwischen Spurkranz und Schiene kein Zwängen eintritt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/34#abs-4 (4) Sind in einem Rahmen drei oder mehr Radsätze gelagert, können die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze weggelassen werden, wenn diese, bezogen auf den kleinsten zu befahrenden Gleisbogen, eine genügende Auflage auf den Schienen haben. Spurkränze nicht führender Radsätze dürfen geschwächt werden.

§ 33 § 35