Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 11 Spurweite
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/11#abs-1 (1) Die Spurweite ist das kleinste Maß zwischen zwei sich gegenüberliegenden Fahrschienenkopfpunkten, gemessen im Bereich von
0 bis 10 mm
0 bis 8 mm
unter der Fahrschienenoberkante.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/11#abs-2 (2) Die Grundmaße der Spurweiten betragen
600 mm
381 mm.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/11#abs-3 (3) In Gleisbogen ist die Spurweite gemäß der Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau - zu vergrößern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-id212063--1979/11#abs-4 (4) Die Spurweite darf als Folge des Betriebes das Maß
595 mm
379 mm
nicht unterschreiten und das Maß
620 mm
390 mm
nicht überschreiten.