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# § 8 HZV (Brandenburg) — Losverfahren

Hochschulzulassungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für das Sommersemester bis zum 15. April und für das Wintersemester bis zum 15. Oktober die Zulassung beantragt haben. Ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die Hochschule eine frühere Frist bestimmen. Die Frist ist in geeigneter Weise bekannt zu geben. Über die Zulassung dieser Bewerberinnen und Bewerber entscheidet das Los.

(2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von den Hochschulen in geeigneter Weise bekannt zu geben.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 8 HZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/8

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