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HZV

§ 20 Quoten in besonderen Masterstudiengängen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/20#abs-1 (1) Ist für eine Studiengangswahl oder Studienfach-Kombination, die auf einen Beruf vorbereitet, ein besonderer öffentlicher Bedarf gemäß § 14 festgestellt worden, werden je 2 Prozent der Studienplätze eines zulassungsbeschränkten Studiengangs Studienbewerberinnen und Studienbewerbern vorbehalten, deren Studiengangswahl oder Studienfach-Kombination dem festgestellten Bedarf entspricht. Je Kombinationsmöglichkeit ist eine Rangliste zu erstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/20#abs-2 (2) In international ausgerichteten Studiengängen kann die Hochschule durch Satzung eine von § 19 Absatz 1 Nummer 1 abweichende Quote festsetzen. Die Quote soll 50 Prozent nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/20#abs-3 (3) In Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer anderen Hochschule betreibt, kann durch Satzung vorgesehen werden, dass bis zu 50 Prozent der Studienplätze durch die andere Hochschule vergeben werden. Die Quoten nach § 19 Absatz 1 können entsprechend reduziert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/20#abs-4 (4) Auf der Grundlage von Vereinbarungen zur Durchführung des Studiums in besonderen Studienformen (berufsbegleitend oder dual) können die Hochschulen durch Satzung für diesen Personenkreis besondere Quoten festlegen.

§ 19 § 21