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§ 20 HZV (Brandenburg) — Quoten in besonderen Masterstudiengängen

Hochschulzulassungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist für eine Studiengangswahl oder Studienfach-Kombination, die auf einen Beruf vorbereitet, ein besonderer öffentlicher Bedarf gemäß § 14 festgestellt worden, werden je 2 Prozent der Studienplätze eines zulassungsbeschränkten Studiengangs Studienbewerberinnen und Studienbewerbern vorbehalten, deren Studiengangswahl oder Studienfach-Kombination dem festgestellten Bedarf entspricht. Je Kombinationsmöglichkeit ist eine Rangliste zu erstellen.

(2) In international ausgerichteten Studiengängen kann die Hochschule durch Satzung eine von § 19 Absatz 1 Nummer 1 abweichende Quote festsetzen. Die Quote soll 50 Prozent nicht übersteigen.

(3) In Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer anderen Hochschule betreibt, kann durch Satzung vorgesehen werden, dass bis zu 50 Prozent der Studienplätze durch die andere Hochschule vergeben werden. Die Quoten nach § 19 Absatz 1 können entsprechend reduziert werden.

(4) Auf der Grundlage von Vereinbarungen zur Durchführung des Studiums in besonderen Studienformen (berufsbegleitend oder dual) können die Hochschulen durch Satzung für diesen Personenkreis besondere Quoten festlegen.