Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung

HZV

§ 17 Quoten in grundständigen Studiengängen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/17#abs-1 (1) Von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahl je Studiengang, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs gemäß § 9 dieser Verordnung und § 12 des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes Auszuwählenden und der auf Grund ihrer Angehörigkeit zum Bundeskader eines Bundessportfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes gemäß § 12a des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes Auszuwählenden, werden folgende Vorabquoten festgesetzt:

11 Prozent für die Zulassung von ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die Deutschen nicht gleichgestellt sind,

3 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,

3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium.

Die Hochschulen können durch Satzung eine Quote von einem Prozent, mindestens einen Studienplatz, für Bewerberinnen und Bewerber festlegen, die einem im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und auf Grund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind (Profilquote). Die Kriterien für die Auswahl innerhalb der Profilquote regeln die Hochschulen durch Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/17#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Quoten nach Absatz 1 wird gerundet. Für jede Quote muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung stehen, wenn für die entsprechende Quote zu berücksichtigende Bewerbungen vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/17#abs-3 (3) Die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass die Anzahl der Studienplätze nach Absatz 1 Nummer 3 nur nach dem in § 4 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes vorgesehenen Verhältnis vergeben werden.

Einzelnorm

§ 16 § 18