Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 18 Quoten in besonderen grundständigen Studiengängen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/18#abs-1 (1) Ist für eine Studiengangswahl oder Studienfach-Kombination, die auf einen Beruf vorbereitet, ein besonderer öffentlicher Bedarf gemäß § 14 festgestellt worden, werden je 2 Prozent der Studienplätze eines zulassungsbeschränkten Studiengangs Studienbewerberinnen und Studienbewerbern vorbehalten, deren Studiengangswahl oder Studienfach-Kombination dem festgestellten Bedarf entspricht. Je Kombinationsmöglichkeit ist eine Rangliste zu erstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/18#abs-2 (2) In international ausgerichteten Studiengängen kann die Hochschule durch Satzung eine von § 17 Absatz 1 Nummer 1 abweichende Quote festsetzen, wenn dieser Studiengang im Rahmen eines Programms von einer Institution gefördert wird oder Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bestehen. Die Quote darf 50 Prozent nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht vorliegen, kann eine abweichende Quote festgesetzt werden, die 15 Prozent nicht übersteigen darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/18#abs-3 (3) In Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer anderen Hochschule betreibt, kann durch Satzung vorgesehen werden, dass bis zu 50 Prozent der Studienplätze durch die andere Hochschule vergeben werden. Die Quoten nach § 17 Absatz 1 können entsprechend reduziert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-hzv--2016/18#abs-4 (4) Auf der Grundlage von Vereinbarungen zur Durchführung des Studiums in besonderen Studienformen innerhalb eines grundständigen Studiengangs (berufsbegleitend oder dual) können die Hochschulen durch Satzung für diesen Personenkreis besondere Quoten festlegen.
Einzelnorm