Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eigenbetriebsverordnung
EigV§ 25 Finanzrechnung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/25#abs-1 (1) In der Finanzrechnung sind diejenigen Positionen darzustellen, die den Mittelzufluss und Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr berührten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/25#abs-2 (2) Die Finanzrechnung ist wie der Finanzplan (§ 16) zu gliedern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/25#abs-3 (3) Wurde für den Eigenbetrieb eine Finanzplanübersicht nach § 16 Absatz 4 erstellt, so ist zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Finanzrechnungsübersicht zu erstellen, die wie die Finanzplanübersicht zu gliedern ist. Die Finanzplanübersicht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses.