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# § 25 EigV (Brandenburg) — Finanzrechnung

Eigenbetriebsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Finanzrechnung sind diejenigen Positionen darzustellen, die den Mittelzufluss und Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr berührten.

(2) Die Finanzrechnung ist wie der Finanzplan (§ 16) zu gliedern.

(3) Wurde für den Eigenbetrieb eine Finanzplanübersicht nach § 16 Absatz 4 erstellt, so ist zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Finanzrechnungsübersicht zu erstellen, die wie die Finanzplanübersicht zu gliedern ist. Die Finanzplanübersicht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses.

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Zitiervorschlag: § 25 EigV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/25

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