Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung

EBV

§ 15 Förderung von Fortbildungen für Lehrende

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Für die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische und lehrende Mitarbeitende anerkannter Einrichtungen der Erwachsenenbildung kann ein Zuschuss bewilligt werden. Die Fortbildungsmaßnahmen müssen einen Bezug zum Erwachsenenbildungs- und Beratungsangebot der anerkannten Einrichtung oder zu dessen Weiterentwicklung haben und der organisatorischen, fachlichen oder pädagogisch-didaktischen Befähigung der Teilnehmenden dienen. Es können grundsätzlich bis zu 80 Prozent der Personal- und Sachkosten gefördert werden.

§ 14 § 16