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# § 15 EBV (Brandenburg) — Förderung von Fortbildungen für Lehrende

Erwachsenenbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische und lehrende Mitarbeitende anerkannter Einrichtungen der Erwachsenenbildung kann ein Zuschuss bewilligt werden. Die Fortbildungsmaßnahmen müssen einen Bezug zum Erwachsenenbildungs- und Beratungsangebot der anerkannten Einrichtung oder zu dessen Weiterentwicklung haben und der organisatorischen, fachlichen oder pädagogisch-didaktischen Befähigung der Teilnehmenden dienen. Es können grundsätzlich bis zu 80 Prozent der Personal- und Sachkosten gefördert werden.

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Zitiervorschlag: § 15 EBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-ebv--2026/15

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