Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitszeitverordnung

AZV

Anlage (zu § 16 Absatz 2 Satz 1)

Stand: 01.09.2026

Brandenburg

Die Pflichtstundenzahl beträgt an:

den Grundschulen 28 Pflichtstunden,

den Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „geistige Entwicklung“ 19 Pflichtstunden zuzüglich 11 Zeitstunden im Ganztagsbereich,

den übrigen Schulformen 26 Pflichtstunden.

Bei Schulen oder Förderklassen, die gemäß § 16 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zusammengefasst sind, ergibt sich die Pflichtstundenzahl aus dem überwiegenden Einsatz.

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