Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 54 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/54#abs-1 (1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, bei Gefahr im Verzug der Dienstvorgesetzte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/54#abs-2 (2) Der Beamte soll vor Erlass des Verbotes gehört werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/54#abs-3 (3) Ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, hat Sachen, die er dienstlich empfangen hat, auf Verlangen herauszugeben. Ihm kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.

§ 53 § 55