Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 44 Wartezeit
Stand: 30.07.2026
Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit nach Maßgabe der versorgungsrechtlichen Vorschriften voraus.