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§ 44 LBG (Brandenburg) — Wartezeit

Landesbeamtengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit nach Maßgabe der versorgungsrechtlichen Vorschriften voraus.