Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 36 Gnadenrecht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/36#abs-1 (1) Der Ministerpräsident übt im Einzelfall hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht für alle Beamten aus. Er kann diese Befugnis übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/36#abs-2 (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 35 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 35 § 37