Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 36 Gnadenrecht
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/36#abs-1 (1) Der Ministerpräsident übt im Einzelfall hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht für alle Beamten aus. Er kann diese Befugnis übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/36#abs-2 (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 35 Abs. 2 bis 4 entsprechend.