Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 37 Dienstunfähigkeit
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/37#abs-1 (1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen und, falls ein Arzt es für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst angenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/37#abs-2 (2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, nach deren Ablauf keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 37 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2023 – OVG 4 B 6/20Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2020 – OVG 4 B 6.19Zitiert von 2
- LG Cottbus, 16.05.2025 – DG 1/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2017 – OVG 4 B 3.16Zitiert von 10
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – DGH 5/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2017 – OVG 4 S 26.17Rechtswidrigkeit der Untersuchungsaufforderung bei fehlerhafter Anhörung der Schwerbehindertenvertretung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26Anforderungen an die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Richters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Cottbus, 10.06.2021 – DG 3/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.