Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 37 Dienstunfähigkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/37#abs-1 (1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen und, falls ein Arzt es für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst angenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/37#abs-2 (2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, nach deren Ablauf keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.

§ 36 § 38