Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 111 Laufbahnen
Stand: 30.07.2026
Die Laufbahnvorschriften für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes erlässt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. Dabei kann von den Vorgaben des § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 abgewichen werden, sofern die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.