Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 109 Beamte des Polizeivollzugsdienstes
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/109#abs-1 (1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/109#abs-2 (2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften des Polizeivollzugsdienstes bestimmt.