(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften des Polizeivollzugsdienstes bestimmt.