Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014

HG 2013/2014

§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/7#abs-1 (1) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, nach Bestätigung des Wirtschaftsplans für den

Landesbetrieb Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und

Stellen in den Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die

Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/7#abs-2 (2) Die Ansätze bei den

Titeln 518 25 sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem BLB

gesperrt. Von dieser Sperre sind Ausgaben nicht erfasst, die im Zusammenhang mit

der Bewirtschaftung der Liegenschaften stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/7#abs-3 (3) Nicht veranschlagte

Ausgaben für Mieten nach dem Vermieter-Mieter-Modell beim Titel 518 25 stellen

keine Mehrausgaben nach § 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie können vom

Ministerium der Finanzen zugelassen werden, wenn sie durch Minderausgaben oder

Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/7#abs-4 (4) Die Ansätze des

Titels 518 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig

deckungsfähig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/7#abs-5 (5) Vom BLB zurückgezahlte

Beträge aus der Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten sind bei Titel 518 25

und bei Kapitel 12 020 bei Titel 518 61 abzusetzen.

§ 6 § 8