Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003

HG 2002/2003

§ 14 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211821/14#abs-1 (1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen

der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch

nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben

werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis

zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und

bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211821/14#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei

außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen

Vorschriften für Angestellte und Arbeiter des Landes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211821/14#abs-3 (3) Die für die Vergabe leistungsbezogener

Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen

Ausgaben im jeweiligen Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu

decken.

§ 13 § 15