# § 14 HG 2002/2003 (Brandenburg) — Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete

Haushaltsgesetz 2002/2003  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen

der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch

nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben

werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis

zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und

bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei

außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen

Vorschriften für Angestellte und Arbeiter des Landes.

(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener

Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen

Ausgaben im jeweiligen Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu

decken.

---

Zitiervorschlag: § 14 HG 2002/2003 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211821/14
