Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001

HG 2000/2001

§ 16 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211816/16#abs-1 (1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die

Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan

bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die

Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen

Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser

Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,

die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211816/16#abs-2 (2) Die Präsidentin des Landesrechnungshofes prüft in

den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und

unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige

oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das

Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und

Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt

unberührt.

§ 15 § 17