Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001
HG 2000/2001§ 16 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211816/16#abs-1 (1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan
bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211816/16#abs-2 (2) Die Präsidentin des Landesrechnungshofes prüft in
den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.