Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001
HG 2000/2001§ 14 Vergabe leistungsbezogener Bezahlungselemente an Landesbedienstete
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211816/14#abs-1 (1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen
der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch
nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben
werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis
zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und
bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211816/14#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei
außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen
Vorschriften auf Angestellte und Arbeiter des Landes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id211816/14#abs-3 (3) Die für die Vergabe leistungsbezogener
Bezahlungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen
Ausgaben im jeweiligen Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu
decken.