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# § 14 HG 2000/2001 (Brandenburg) — Vergabe leistungsbezogener Bezahlungselemente an Landesbedienstete

Haushaltsgesetz 2000/2001  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen

der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch

nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben

werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis

zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und

bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei

außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen

Vorschriften auf Angestellte und Arbeiter des Landes.

(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener

Bezahlungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen

Ausgaben im jeweiligen Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu

decken.

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Zitiervorschlag: § 14 HG 2000/2001 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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