Gesetze / Landesrecht Brandenburg / HG 2023/2024

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)

21 Normen · Ausgangsfassung vom 16.12.2022 · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Feststellung des Haushaltsplanes
  2. § 2 Kreditermächtigungen
  3. § 3 Tilgungsplan
  4. § 4 Gewährleistungen
  5. § 5 Sonstige Gewährleistungen
  6. § 6 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
  7. § 7 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, des Verfassungsgerichts und des Landesrechnungshofes
  8. § 8 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen
  9. § 9 Mehrausgaben, Komplementärmittel
  10. § 10 Sonderfinanzierungen
  11. § 11 Industrieansiedlungsverträge
  12. § 12 Besondere Regelungen für Zuwendungen
  13. § 13 Personalwirtschaftliche Regelungen
  14. § 14 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
  15. § 15 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
  16. § 16 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamtinnen und Beamte
  17. § 17 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
  18. § 18 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
  19. § 19 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
  20. § 20 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
  21. § 21 Inkrafttreten
  22. Anlage Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2024 Gesamtplan

Änderungsverlauf

  1. 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 21 neueste Änderung
  2. 01.08.2026 — 18 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 14 weitere
  3. Stand der amtlichen Fassung

    25.07.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 43], S.; ber. [Nr. 47])

  4. Historischer Änderungsnachweis

    26.02.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 26.02.2024

    §§ 1, 2, 10 geändert; Anlage neu gefasst

    GVBl. I 2024, Nr. 07, S. 1

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).