Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2023/2024

HG 2023/2024

§ 18 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-hg_2023_2024/18#abs-1 (1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-hg_2023_2024/18#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das für Finanzen zuständige Ministerium über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 17 § 19