Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 9 Werbeanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/9#abs-1 (1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Plakatanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/9#abs-2 (2) Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Werbeanlagen müssen so angebracht und betrieben werden, dass sie das Wohnen nicht stören. Die besonderen Belange behinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/9#abs-3 (3) Auf vorübergehend angebrachte oder wechselnde Werbemittel
an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,
an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften,
in Fenstern und Schaukästen
ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung