Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 8 Gestaltung

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/8#abs-1 (1) Bauliche Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden und so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltet wirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/8#abs-2 (2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören.

§ 7 § 9