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# § 9 BbgBO (Brandenburg) — Werbeanlagen

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 09.09.2026 bis 09.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Plakatanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2) Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Werbeanlagen müssen so angebracht und betrieben werden, dass sie das Wohnen nicht stören. Die besonderen Belange behinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Auf vorübergehend angebrachte oder wechselnde Werbemittel

an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften,

in Fenstern und Schaukästen

ist Absatz 2 nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 9 BbgBO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 09.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/9

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