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§ 8 BbgBO (Brandenburg) — Gestaltung

Brandenburgische Bauordnung

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 23.08.2026 bis 05.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bauliche Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden und so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltet wirken.

(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören.