Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 33 Umwehrungen und Abdeckungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/33#abs-1 (1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, so zu umwehren, dass Personen nicht abstürzen können. Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/33#abs-2 (2) In Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind Licht- und Betriebsschächte sowie nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/33#abs-3 (3) Die Höhe von Umwehrungen muss mindestens 0,90 m, ab einer Absturzhöhe von 12 m mindestens 1,10 m betragen. Eine geringere Höhe ist zulässig, wenn aufgrund anderer technischer Einrichtungen oder der Tiefe der Brüstung keine Absturzgefahr besteht.
Abschnitt 6
Technische Gebäudeausrüstungen