# § 33 BbgBO (Brandenburg) — Umwehrungen und Abdeckungen

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, so zu umwehren, dass Personen nicht abstürzen können. Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht.

(2) In Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind Licht- und Betriebsschächte sowie nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.

(3) Die Höhe von Umwehrungen muss mindestens 0,90 m, ab einer Absturzhöhe von 12 m mindestens 1,10 m betragen. Eine geringere Höhe ist zulässig, wenn aufgrund anderer technischer Einrichtungen oder der Tiefe der Brüstung keine Absturzgefahr besteht.

Abschnitt 6

Technische Gebäudeausrüstungen

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Zitiervorschlag: § 33 BbgBO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/33
