Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abgeordnetengesetz
AbgG§ 16 Gesundheitsschäden
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/16#abs-1 (1) Hat ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag oder, sofern es dem Landtag mindestens fünf Jahre angehört hat, innerhalb von drei Jahren nach seinem Ausscheiden ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitsfähigkeit dauernd so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es eine Versorgung in Höhe von 20 Prozent der Entschädigung nach § 5 Absatz 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz auf 30 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/16#abs-2 (2) Auf die Versorgungsansprüche nach Absatz 1 werden angerechnet
Rente aus dem Versorgungswerk, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruht,
Altersversorgung nach dem Abgeordnetengesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung,
Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft in anderen gesetzgebenden Körperschaften,
Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Höhe von 50 Prozent des Betrags, um den die Ansprüche nach Absatz 1 und die Versorgungsbezüge aus der öffentlichen Kasse 90 Prozent der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/16#abs-3 (3) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden sie höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/16#abs-4 (4) Die Feststellung von Gesundheitsschäden erfolgt am Sitz des Landtags durch amtsärztliches Gutachten; sie wird bis zu dreimal im Abstand von jeweils drei Jahren amtsärztlich überprüft. Die Feststellung wird ersetzt durch den Bescheid über Rente wegen Erwerbsminderung oder durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts. Der Anspruch auf Versorgung nach Absatz 1 erlischt, wenn die Voraussetzungen entfallen sind oder die versorgungsberechtigte Person erneut Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/16#abs-5 (5) Auf die Versorgung nach Absatz 1 sind die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes über die Versorgung sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bb-abgg--2019/16#abs-6 (6) Die Mitglieder des Landtags sind gegen Unfall zu versichern.
Einzelnorm